Inhalt

BayVwVBes
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 22.12.2010
Abschnitt 2 Regelungen für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen

42. Bemessung des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3

42.1

Art. 42 Satz 1 regelt den Einstieg in die seit dem Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 624, BayRS 2032-1-1-F) auf Stufen basierende Grundgehaltstabelle sowie die Stufenlaufzeit in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3.
1 Nr. 1 bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die erste Stufe grundsätzlich beginnt, und legt gleichzeitig fest, in welchen Fällen eine Stufenzuordnung durchzuführen ist. 2Buchst. a knüpft dabei an die Begründung des Beamtenverhältnisses als Professor, Professorin oder hauptberufliches Mitglied einer Hochschulleitung an. 3Eine Stufenneuzuordnung hat auch dann zu erfolgen, wenn ein Professor oder eine Professorin aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist und anschließend neu ernannt wird (sog. Wiedereinstellungskonstellation; insoweit andere Systematik als in den Besoldungsordnungen A und R, vgl. Nrn. 30.1.5 und 30.1.6). 4Eine Stufenzuordnung findet zudem statt, wenn ein Professor oder eine Professorin aus einem außerbayerischen Dienstverhältnis in den Geltungsbereich des BayBesG versetzt wird (Buchst. b) oder wenn ein Wechsel aus einer anderen Besoldungsordnung bzw. aus der Besoldungsgruppe W 1 in das Professorenamt erfolgt (Buchst. c).
1Sofern keine anrechenbaren Dienstzeiten bzw. gleichgestellte Zeiten nach Art. 42a Abs. 1 bzw. Abs. 3 Satz 2 BayBesG vorliegen, beginnt die erste Stufe mit dem Diensteintritt zu laufen. 2In diesem Fall ergibt sich die Stufenzuordnung unmittelbar aus dem Gesetz. 3Eine schriftliche Bekanntgabe durch Verwaltungsakt ist dann nicht erforderlich.
1Nach Nrn. 2 und 3 setzt der Stufenaufstieg Dienstzeiten mit Anspruch auf Grundbezüge voraus. 2Zur Verzögerung des Stufenaufstiegs vgl. Art. 42a Abs. 2 Satz 1 BayBesG sowie Nr. 42a.

42.2

1Nach Satz 2 findet als Ausnahme zu Satz 1 Nr. 1 Buchst. a keine (erneute) Stufenzuordnung statt, wenn ein bislang an einer Hochschule des Freistaats Bayern tätiger Professor bzw. eine bislang an einer Hochschule des Freistaats Bayern tätige Professorin zum Präsidenten bzw. zur Präsidentin in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wird. 2In diesen Fällen besteht das bisherige Beamtenverhältnis auf Lebenszeit daneben fort (vgl. Art. 21 Abs. 5 BayHSchG). 3Nach diesem richtet sich der weitere Stufenaufstieg.

42a. Berücksichtigungsfähige Zeiten

42a.1

1 Art. 42a Abs. 1 bestimmt, welche Dienstzeiten und gleichgestellte Zeiten sowohl bei der Stufenzuordnung als auch beim weiteren Stufenaufstieg anzurechnen sind. 2Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sind diese Zeiten von Amts wegen zu berücksichtigen. 3Nach Nr. 1 nicht berücksichtigungsfähig sind Zeiten als Juniorprofessor bzw. als Juniorprofessorin (Ausnahme: bei Vorliegen einer Vertretungsprofessur). 4Zeiten an einer ausländischen Hochschule als Assistant Professor können grundsätzlich nicht nach Nr. 2 anerkannt werden, da diese Zeiten regelmäßig der deutschen Juniorprofessur entsprechen. 5Die in Nr. 3 geregelten Beurlaubungszeiten zur Wahrnehmung von Tätigkeiten in Forschung, Entwicklung, Kunst oder Lehre (Buchst. a) sowie familien- und gesellschaftspolitisch relevante Zeiten (Buchst. b) sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nach der erstmaligen Ernennung auf eine Professorenstelle liegen. 6Ist dies zu bejahen, kommt es nicht darauf an, ob während der fraglichen Zeit ein Professorenverhältnis bzw. die Mitgliedschaft in der Hochschulleitung besteht. 7Vor der erstmaligen Berufung auf eine Professur liegende Zeiten sind bereits pauschal in den Einstiegsgrundgehältern berücksichtigt.

42a.2

1 Art. 42a Abs. 2 Satz 1 regelt die Verzögerung des Stufenaufstiegs. 2Für die Rundung von Zeiten gemäß Art. 42a Abs. 2 Satz 2 gilt Nr. 31.0.2 entsprechend. 3Berücksichtigt wird lediglich der tatsächlich in Anspruch genommene Zeitraum. 4Liegen während des gleichen Zeitraums die Voraussetzungen verschiedener Tatbestände des Art. 42a Abs. 1 und 3 Satz 2 vor, wird der Zeitraum somit nur einmal bei der Stufenzuordnung berücksichtigt (vgl. Art. 42a Abs. 2 Satz 3).

42a.3

1Nach Art. 42a Abs. 3 Satz 1 obliegt die Entscheidung über die Berücksichtigung der dort genannten Zeiten dem Präsidenten oder der Präsidentin der Hochschule. 2Die Zuständigkeit für die Feststellung der sonstigen Zeiten des Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b liegt nach der allgemeinen Regelung des Art. 14 Satz 2 beim Landesamt für Finanzen.
1 Art. 42a Abs. 3 Satz 2 dient als Auffangvorschrift für die Anerkennung bestimmter Beurlaubungszeiten im öffentlichen Interesse. 2In Betracht kommen z.B. Zeiten bei internationalen Spitzenorganisationen oder bei obersten Gerichten. 3Die Entscheidung über die Anerkennung liegt im Ermessen des Präsidenten bzw. der Präsidentin. 4Um eine einheitliche Ermessensausübung zu gewährleisten, sind die Zustimmung des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst einzuholen und das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat in geeigneter Form zu beteiligen.

42a.4

1Gemäß Art. 42a Abs. 4 Satz 1 sind Entscheidungen über die Berücksichtigung von Zeiten sowohl im Rahmen der Stufenzuordnung als auch während des laufenden Beamtenverhältnisses, wenn der berücksichtigungsfähige Zeitraum beendet ist, dem Professor, der Professorin oder dem Mitglied der Hochschulleitung durch schriftlichen Verwaltungsakt bekannt zu geben. 2Nach Art. 42a Abs. 4 Satz 2 hat das Landesamt für Finanzen in Fällen des Satzes 1 zusätzlich die sich durch die Berücksichtigung der Zeiten ergebende Stufe sowie die darin bereits verbrachte Zeit bekanntzugeben. 3Bei Beendigung eines Zeitraums mit Verzögerung der Stufenlaufzeit ist eine gesonderte Bekanntgabe der Stufenzuordnung nicht erforderlich.