Text gilt ab: 01.12.2012

7. Gutachterausschuss

7.1  Anhörung

Vor der Entscheidung über den Widerspruch gegen einen Bescheid der Kreisverwaltungsbehörde und vor der Zurücknahme einer Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde ist ein Gutachterausschuss anzuhören (§ 3 Abs. 3 Satz 2 und § 7 Abs. 3 der 1. DV).Das bedeutet jedoch nicht, dass der Gutachterausschuss vor jeder Entscheidung über den Widerspruch gegen einen Bescheid der Kreisverwaltungsbehörde oder die Zurücknahme einer Erlaubnis anzuhören ist.Die Anhörung des Gutachterausschusses ist nur geboten, wenn es sich um Fragen der fachlichen Eignung oder beruflichen Zuverlässigkeit handelt, also in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchst. f und i der 1. DV.Eine Anhörung zur beruflichen Zuverlässigkeit kann entfallen, wenn die der Antrag stellenden Person anhaftenden sittlichen Mängel so schwerwiegend sind, dass die Erteilung der Erlaubnis von vornherein ausgeschlossen erscheint (BVerwG, GewArch 1962, S. 183).

7.2  Zusammensetzung

Die Zusammensetzung des Gutachterausschusses ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 der 1. DV, wobei in den Fällen der Nrn. 5.2 und 5.3 jeweils zwei Ärzte und zwei weitere Mitglieder im Sinn der Nrn. 5.2.3.3 und 5.3.4.3 berufen werden sollen.Als vorsitzendes Mitglied des Gutachterausschusses soll eine Person mit der Befähigung zum Richteramt berufen werden.

7.3  Berufung der Mitglieder

Für Bayern besteht ein gemeinsamer Gutachterausschuss (§ 4 Abs. 2 der 1. DV), dessen Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren durch das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit berufen werden.Der Ausschuss übt nur eine beratende Funktion aus.Das Verfahren richtet sich nach den für Ausschüsse geltenden Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

7.4  Beschlussfähigkeit und Entscheidungen

Der Gutachterausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder bei der Sitzung anwesend ist.Entscheidungen werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

7.5  Vergütung der Mitglieder und der Schriftführerin bzw. des Schriftführers

Die Mitglieder des gemeinsamen Gutachterausschusses erhalten eine Vergütung.Sie beträgt je abschließend behandelten Vorgang fünfzig Euro im Fall einer allgemeinen Heilpraktikererlaubnis und siebzig Euro im Fall einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis.Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer des Gutachterausschusses erhält eine Entschädigung von fünfzehn Euro je Vorgang, unabhängig von der Art der Erledigung.Mit der Vergütung sind alle Aufwendungen, insbesondere auch ein Verdienstausfall abgegolten.Das gilt nicht für Reisekosten.Diese werden nach den für Beamte des höheren Dienstes geltenden Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes gezahlt.Die Anträge auf Vergütungen und Reisekosten sind bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses einzureichen.Die Regierungen setzen die Höhe der Vergütung und Reisekosten fest und ordnen die Zahlung an die einzelnen Mitglieder des Gutachterausschusses an.Vergütung und Reisekosten sind bei Kap. 0308 Tit. 41201 zu verrechnen.