Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2012

3. Erlaubnisverfahren

3.1  Zuständigkeit

Über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde entscheidet die gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG zuständige Kreisverwaltungsbehörde.In der Regel ergeht die Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 der 1. DV unter Beteiligung der Abteilung oder des Fachbereichs Gesundheit der in Nr. 4.1 genannten Kreisverwaltungsbehörde (im Folgenden: Gesundheitsamt) es sei denn, eine Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt entfällt nach Nrn. 5.2.1 oder 5.3.3.

3.2  Antragsunterlagen

Bei der Antragstellung sind der Kreisverwaltungsbehörde folgende Nachweise und Unterlagen vorzulegen:
eine Geburtsurkunde,
ein kurz gefasster (tabellarischer) Lebenslauf,
ein ärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Antrag stellende Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
ein behördliches Führungszeugnis (Belegart „O“), das nicht älter als drei Monate sein darf,
eine Erklärung darüber, ob gegen die Antrag stellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und
ein Nachweis über einen erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen oder höherwertigen Schulabschluss.
Bei der Antragstellung muss außerdem angegeben werden, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt wurde.Aus der Tatsache einer oder mehrerer früherer Antragstellungen dürfen negative Rückschlüsse auf den zur Entscheidung vorliegenden Antrag nicht gezogen werden, da die Erlaubnis mehrfach beantragt werden kann.Die Kenntnis bereits entstandener Verwaltungsvorgänge kann jedoch die Beurteilung im Einzelfall erleichtern.

3.3  Versagungsgründe

Die Kreisverwaltungsbehörde prüft aufgrund der mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen, ob einer oder mehrere der in § 2 Abs. 1 Buchst. a, d, f und g der 1. DV genannten Versagungsgründe vorliegen.Ist dies der Fall, lehnt die Kreisverwaltungsbehörde den Antrag bereits aus diesem Grunde ab, ohne dass es einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Antrag stellenden Person durch das Gesundheitsamt bedarf.Andernfalls leitet sie den Vorgang dem zuständigen Gesundheitsamt zur Durchführung der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Antrag stellenden Person zu.

3.4  Auf Psychotherapie beschränkte Erlaubnis

Bringt die Antrag stellende Person bei der Antragstellung zum Ausdruck, dass sie die Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie ausüben will, so ist, wenn die insoweit einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind, die Erlaubnis ausdrücklich und förmlich auf dieses Gebiet zu beschränken (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993, Az.: 3C 34.90, NJW 1993, S. 2395).Diese Erlaubnisse berechtigen nicht zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ bzw. „Heilpraktikerin“ ohne einschränkenden Zusatz.Als rechtlich unbedenklich kann der Antrag stellenden Person die Verwendung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker bzw. Heilpraktikerin, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ empfohlen werden.

3.5  Auf das Gebiet eines Heilhilfsberufs beschränkte Erlaubnis

Bringt die Antrag stellende Person bei der Antragstellung zum Ausdruck, dass sie die Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet eines staatlich geregelten Heilhilfsberufs ausüben will (z.B. Physiotherapie), so ist, wenn die insoweit einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind, die Erlaubnis ausdrücklich und förmlich auf dieses Gebiet zu beschränken.Auf die Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ bzw. „Heilpraktikerin“ kann in dem Fall nicht verzichtet werden, wobei die Einschränkung hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs deutlich zu machen ist.Eine gesetzlich vorgeschriebene Berufsbezeichnung gibt es nicht, die geführte Bezeichnung darf jedoch nicht irreführend im Sinn des Heilmittelwerberechts und des Wettbewerbsrechts sein.Als rechtlich unbedenklich kann der Antrag stellenden Person danach die Verwendung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker bzw. Heilpraktikerin, beschränkt auf das Gebiet der … [z.B. Physiotherapie]“ empfohlen werden.

3.6  Begründung und Zustellung des Bescheids

Der Bescheid ist nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes zuzustellen und, wenn die Erlaubnis versagt oder unter Auflagen erteilt wird, zu begründen (§ 3 Abs. 2 der 1. DV, Art. 39 BayVwVfG).Die Kosten des Verwaltungsverfahrens hat die Antrag stellende Person zu tragen.Im Übrigen ist Nr. 6 zu beachten.Das Gesundheitsamt erhält einen Abdruck des Bescheids. § 3 Abs. 2 Satz 1 der 1. DV, wonach der Bescheid auch der ärztlichen Berufsvertretung zuzustellen ist, ist gegenstandslos (OVG Lüneburg, MDR 1954, S. 123).