Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2012

5. Besondere Formen der Kenntnisüberprüfung

Bei den nachfolgend genannten Personengruppen gilt Nr. 4 mit folgenden Maßgaben:

5.1  Antrag stellende Personen mit abgeschlossenem Medizinstudium

Bei Antrag stellenden Personen, die - ohne zur ärztlichen Berufsausübung zugelassen zu sein - das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002, des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 14. Juli 1987 oder eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf im Sinn des § 10 Abs. 1 der Bundesärzteordnung nachweisen, erstreckt sich die Kenntnisüberprüfung ausschließlich auf die Gegenstände nach Nr. 4.3.1.Die Überprüfung ist in Form eines Gesprächs zwischen der Antrag stellenden Person und einer Ärztin oder einem Arzt des Gesundheitsamts vorzunehmen.Dabei ist auch darauf zu achten, ob die Antrag stellende Person die deutsche Sprache hinreichend beherrscht.

5.2  Auf Psychotherapie beschränkte Erlaubnis

Bei Antrag stellenden Personen, die eine auf das Gebiet der heilkundlichen Psychotherapie beschränkte Erlaubnis begehren, gilt Folgendes:

5.2.1 

Wird anhand eines Prüfungszeugnisses einer inländischen Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule nachgewiesen, dass eine Diplom- oder Masterprüfung im Studiengang Psychologie erfolgreich abgeschlossen wurde und war das Fach „Klinische Psychologie“ Gegenstand dieser Prüfung, gelten die erforderlichen Kenntnisse als nachgewiesen.Die Durchführung einer Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt entfällt insoweit.Ergeben sich in diesen Fällen Zweifel an der Anerkennungsfähigkeit vorgelegter Diplom- oder Masterurkunden oder Prüfungszeugnisse, wendet sich die Kreisverwaltungsbehörde als Grundlage für das weitere Verfahren unmittelbar an die ausstellende Hochschule.
Die Durchführung einer Kenntnisüberprüfung entfällt ferner für Antragstellende, die ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes Diplom oder Prüfungszeugnis im Studiengang Psychologie nachweisen, das den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl L 255 vom 30. September 2005, S. 22) entspricht und das auch den Kenntnisnachweis im Fach „Klinische Psychologie“ einschließt.Der im Satz 1 genannten Diplom- oder Masterprüfung gleichgestellt ist ferner eine in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossene, gleichwertige Studienabschlussprüfung im Fach Psychologie, die auch die „Klinische Psychologie“ als Prüfungsfach einschließt.Bei Zweifelsfragen in diesen Fällen kann von der Kreisverwaltungsbehörde eine gutachtliche Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder, Lennéstraße 6, 53113 Bonn (E-Mail: zab@kmk.org) eingeholt werden.Empfehlenswert ist auch eine Recherche in der Datenbank der ZAB unter www.anabin.de.
Im Hinblick auf die Versagungsgründe nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DV achtet die Kreisverwaltungsbehörde insbesondere in den Fällen der Sätze 4 und 5 darauf, ob die Antragstellenden die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, um ohne Gefahr für die Gesundheit der Allgemeinheit und des einzelnen Menschen die heilkundliche Psychotherapie ausüben zu können; im Zweifelsfall holt die Kreisverwaltungsbehörde eine Stellungnahme des nach § 3 Abs. 11 HeilBZustV zuständigen Gesundheitsamts ein.

5.2.2 

In allen übrigen Fällen ist nach Maßgabe der Entscheidungsgründe der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1993 (Az.: 3C 34.90, NJW 1993, S. 2395) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 1995 (Az.: 7B 94.4171, VGHE 48, S. 88) wie folgt zu verfahren:
Die Kreisverwaltungsbehörde nimmt eine Bewertung „nach Aktenlage“ der gegebenenfalls auf ihren Hinweis von den Antragstellenden vorgelegten Aus-, Fort- oder Weiterbildungsnachweise auf dem Gebiet der Psychotherapie vor.Erforderlichenfalls fordert die Kreisverwaltungsbehörde auf Kosten der Antrag stellenden Person ein Sachverständigengutachten an (Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG); hierauf ist die Antrag stellende Person unter Mitteilung der voraussichtlichen Kosten vor Einholung des Gutachtens hinzuweisen.
Steht nach Durchführung dieses Verfahrensschrittes nicht fest, ob die jeweiligen Antragstellerinnen bzw. Antragsteller über die Kenntnisse des Fachs „Klinische Psychologie“ verfügen, ist eine Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt im Sinn der Nr. 5.2.3 durchzuführen.Diese Kenntnisüberprüfung darf sich nach dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - abweichend von Nr. 4.3 - nicht auf „allgemeine heilkundliche Grundkenntnisse einschließlich der Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie und Pathologie“ erstrecken.Die Antragstellenden müssen vielmehr, „um nicht die Volksgesundheit zu gefährden, ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen“ sowie „auch ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild“ nachweisen „und die Befähigung haben, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln“.
Die Betroffenen haben danach in der Überprüfung darzutun, ob sie insbesondere in der Lage sind, seelische Krankheiten und Leiden einschließlich Anzeichen, die auf eine Selbsttötungsgefahr hindeuten, sowohl differenzialdiagnostisch wie auch hinsichtlich des Ausmaßes der Ausprägung zu erkennen, und diese ferner von körperlichen Krankheiten und Psychosen, deren Primärbehandlung in die Hände entsprechend befugter Therapeuten gehört, zu unterscheiden sowie therapeutisch auf den Befund so zu reagieren, dass Patienten durch die konkrete Behandlung keinen gesundheitlichen Schaden erleiden.In diesem Zusammenhang sind auch Grundkenntnisse im öffentlichen Unterbringungsrecht sowie im Betreuungsrecht erforderlich (vgl. BayVGH a.a.O.).Maßstab für die Überprüfungsgegenstände im Bereich der heilkundlichen Psychotherapie können und müssen im Übrigen - wie auch in der allgemeinen Kenntnisüberprüfung - stets diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten sein, die nach dem Stand der Wissenschaft im Interesse des gesundheitlichen Schutzes der Heilung suchenden Bevölkerung und der einzelnen Patienten unverzichtbar sind.
In der Überprüfung ist nach dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch darauf zu achten, ob die Antragstellenden die Gewähr dafür bieten, dass sie sich auch nach Erteilung der Erlaubnis auf die Ausübung der Psychotherapie beschränken und die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit im Bereich der Psychotherapie zu den den Ärztinnen und Ärzten sowie den Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern vorbehaltenen Bereichen der Heilkunde beachten werden.

5.2.3 

Für die Durchführung der Überprüfung gelten die Nrn. 4.4 und 4.5 mit folgenden Maßgaben:

5.2.3.1 

Der schriftliche Teil der Überprüfung besteht aus 28 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren, die in 55 Minuten zu bearbeiten sind.

5.2.3.2 

Der mündliche Teil der Überprüfung soll pro Person 20 Minuten nicht unterschreiten und 30 Minuten nicht überschreiten.Bei seiner Gestaltung soll eine einschlägige fachliche Vorbildung und das beabsichtigte heilkundlich-psychotherapeutische Tätigkeitsgebiet der Antrag stellenden Person berücksichtigt werden.

5.2.3.3 

Als Beisitzende für den mündlichen Teil der Überprüfung sollen folgende Personen herangezogen werden:
a)
eine Fachärztin bzw. ein Facharzt für Psychiatrie oder für Neurologie jeweils mit Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder eine Fachärztin bzw. ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder für psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder eine Ärztin bzw. ein Arzt mit der Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ oder „Psychotherapie“ oder eine Psychologische Psychotherapeutin bzw. ein Psychologischer Psychotherapeut,
b)
ein Inhaber einer auf das Gebiet der heilkundlichen Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis.

5.3  Auf das Gebiet eines Heilhilfsberufs beschränkte Erlaubnis

Bei Antrag stellenden Personen, die eine auf das Gebiet eines Heilhilfsberufs beschränkte Erlaubnis begehren, gilt Folgendes:

5.3.1 

Von der Antrag stellenden Person ist nachzuweisen, dass sie eine Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Heilhilfsberuf erfolgreich abgeschlossen hat.Eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgreich abgeschlossene und nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennende entsprechende Ausbildung erfüllt diese Anforderung ebenfalls.

5.3.2 

Es ist eine auf das beabsichtigte Tätigkeitsgebiet (z.B. Physiotherapie) eingeschränkte Überprüfung durchzuführen.Dabei hat die Antrag stellende Person zu zeigen, dass sie ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit auf ihrem beabsichtigten Tätigkeitsgebiet gegenüber der den Ärztinnen und Ärzten und den allgemein als Heilpraktikerin und Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen Behandlungen besitzt und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder hat.Außerdem sind Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009, Az.: 3C 19.08, GewArch 2010, S. 43).
Die Antrag stellende Person hat nachzuweisen, dass sie bei im Rahmen des ausgeübten Heilhilfsberufs typischen Beschwerdebildern in der Lage ist, unter Berücksichtigung differenzialdiagnostischer Erwägungen eine (Erst-)Diagnose zu stellen und dabei zu erkennen, ob und inwieweit zur näheren Abklärung weiter gehende Untersuchungen oder bestimmte diagnostische Verfahren erforderlich sind, für die der Patient an eine Ärztin oder einen Arzt zu verweisen ist (z.B. radiologische Abklärung, Messung der Knochendichte).Die Befähigung, eine umfassende ärztliche Differenzialdiagnose zu stellen, ist nicht Gegenstand der Überprüfung.
Nicht Gegenstand der Überprüfung sind ebenso Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die Antrag stellende Person für das beabsichtigte Tätigkeitsgebiet nicht benötigt oder die sie aufgrund ihrer Ausbildung nach Nr. 5.3.1 schon besitzt.

5.3.3 

Auf die Überprüfung nach Nr. 5.3.2 kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Antrag stellende Person eine staatlich anerkannte oder gleichwertige Aus-, Fort- oder Weiterbildung erfolgreich (d.h. mit einer bestandenen Prüfung) abgeschlossen hat, durch welche insbesondere die gemäß Nr. 5.3.2 nachzuweisenden Kenntnisse zur Erstellung einer (Erst-)Diagnose in Abgrenzung zur Tätigkeit der Ärzte und der allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen sowie in Berufs- und Gesetzeskunde abgedeckt sind.Die Entscheidung trifft die Kreisverwaltungsbehörde nach Überprüfung aller vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009).

5.3.4 

Für die Durchführung der Überprüfung gelten die Nrn. 4.4 und 4.5 mit folgenden Maßgaben:

5.3.4.1 

Die Überprüfung wird ausschließlich mündlich durchgeführt.

5.3.4.2 

Die Überprüfung soll pro Person 20 Minuten nicht unterschreiten und 30 Minuten nicht überschreiten. Dabei sollen die einschlägige fachliche Vorbildung und das beabsichtigte Tätigkeitsgebiet der Antrag stellenden Person berücksichtigt werden.

5.3.4.3 

Als Beisitzende für die Überprüfung sollen folgende Personen herangezogen werden:
a)
Eine Fachärztin bzw. ein Facharzt aus einem klinisch-praktischen Fachgebiet, in dem Krankheitsbilder behandelt werden, die auch in dem von der Antrag stellenden Person beabsichtigten Tätigkeitsgebiet relevant sind oder eine Ärztin bzw. ein Arzt, die bzw. der als Lehrkraft an einer Berufsfachschule für den Heilhilfsberuf tätig ist, der Gegenstand der Überprüfung ist.
b)
Ein Inhaber einer unbeschränkten Heilpraktikererlaubnis oder einer auf das Gebiet beschränkten Heilpraktikererlaubnis, das Gegenstand der Überprüfung ist.
Eine Ausnahme von Buchst. a ist möglich, wenn die Ärztin bzw. der Arzt des Gesundheitsamts selbst eine einschlägige Facharztkompetenz besitzt; in diesem Fall sollen zwei Beisitzende nach Buchst. b herangezogen werden.