Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2012

2. Erlaubnisvoraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach § 2 HeilprG und § 2 der 1. DV sind verfassungskonform unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auszulegen und anzuwenden.
Insbesondere hat danach jede Person, soweit sie nicht als Ärztin oder Arzt zugelassen ist, einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wenn sie die geltenden persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Buchst. a, d, f, g und i der 1. DV erfüllt.Zu beachten ist Folgendes:

2.1  Staatsangehörigkeit

§ 2 Abs. 1 Buchst. b der 1. DV (deutsche Staatsangehörigkeit) ist nichtig (BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988, Az.: 1 BvR 482/84, 1166/85, NJW 1988, S. 2290).

2.2  Zuverlässigkeit

Die „sittliche Zuverlässigkeit“ im Sinn des § 2 Abs. 1 Buchst. f der 1. DV ist als berufliche Zuverlässigkeit zu verstehen, weshalb es darauf ankommt, ob die betreffende Person die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung der Heilkunde bietet (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1957, Az.: I C 194.54, BVerwGE 4, S. 250).

2.3  Doppeltätigkeit

Das Verbot der Doppeltätigkeit nach § 2 Abs. 1 Buchst. h der 1. DV ist mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar und deshalb nichtig (BVerwG, Urteil vom 2. März 1967, Az.: I C 52.64, DÖV 1967, S. 493).