Inhalt

HaR
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.02.2008
1.
Geltungsbereich
Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) erlässt hiermit das Staatsministerium der Finanzen nach Anhörung des Obersten Rechnungshofs die nachstehenden »Haushaltstechnischen Richtlinien des Freistaates Bayern (Haushaltsaufstellungsrichtlinien – HaR)«. Sie sind ergänzende Verwaltungsvorschriften zu Art. 27 BayHO und regeln in Ergänzung der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) die Aufstellung der Voranschläge (Art. 27 BayHO) und des Entwurfs des Haushaltsplans (Art. 28 BayHO) nach einheitlichen Gesichtspunkten.
Sie sind, so weit einschlägig, auch bei der Ausführung des Haushaltsplans (Art. 34 ff. BayHO) zu beachten.