Inhalt
3.
Beteiligung der Spitzenorganisationen der Beamtinnen und Beamten
3.1
Spitzenorganisationen
Spitzenorganisationen im Sinn des § 53 BeamtStG, des Art. 16 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) sind
3.1.1
der Bayerische Beamtenbund e.V. im Deutschen Beamtenbund (BBB),
3.1.2
der Deutsche Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Bayern (DGB),
3.1.3
der Bayerische Richterverein e. V. in den Fällen des Art. 2 Abs. 3 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG) in Verbindung mit § 53 BeamtStG, Art. 16 BayBG.
3.2
Verfahren
3.2.1
Die Beteiligung des BBB und des DGB richtet sich nach den mit diesen Spitzenorganisationen geschlossenen Vereinbarungen über die gewerkschaftliche Beteiligung bei allgemeinen Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse vom 18. Dezember 1996 (Anlagen 1 und 2).
3.2.2
Die in Nr. 3.2.1 genannten Vereinbarungen sind bei der Beteiligung des Bayerischen Richtervereins e.V. in den Fällen des Art. 2 Abs. 3 BayRiStAG in Verbindung mit § 53 BeamtStG, Art. 16 BayBG entsprechend anzuwenden.