Inhalt
5.
Freistellung für Zwecke der Jugendarbeit
1Bei Freistellungen nach dem Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit (BayRS 2162-3-A), die fünf Arbeitstage im Jahr übersteigen, bleibt der Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge unberührt (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 UrlMV). 2Dies gilt auch, wenn § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 UrlMV nicht zur Anwendung kommen. 3Ferner bestehen im Hinblick auf die gesellschaftliche Bedeutung ehrenamtlicher Jugendarbeit keine Bedenken, dass in diesen Fällen die Zeit der Beurlaubung öffentlichen Belangen dient.