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Text gilt ab: 01.10.2009

4. Gerichtskosten und Aufwendungen

1Die Behandlung der Gerichtskosten und Aufwendungen der Beteiligten in verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 13. Juli 2004 (AllMBl S. 283) in ihrer jeweils gültigen Fassung. 2Sofern sich die Regierungen zur Wahrung des öffentlichen Interesses an Verfahren beteiligen, teilen sie entsprechend Nr. 2.2.1 Abs. 2 der Bekanntmachung nach Abschluss des Verfahrens der Einziehungsbehörde unverzüglich ihre Aufwendungen mit.