Inhalt

VollzBekLABV
Text gilt ab: 01.10.2009

1. Vertretung des Freistaates Bayern (§ 3 LABV)

1.1 Vertretung vor den Verwaltungsgerichten (§ 3 Abs. 2 LABV)

1.1.1 

1Die Ausgangsbehörden können die Vertretung des Staates vor den Verwaltungsgerichten auf die in § 3 Abs. 2 Satz 3 LABV genannten Behörden mit deren Einverständnis in Verfahren übertragen, die ihnen von herausgehobener Bedeutung oder prozessrechtlich schwierig erscheinen. 2Von herausgehobener Bedeutung ist ein Verfahren beispielsweise dann, wenn die Entscheidung erwarten lässt, dass sie grundsätzliche Fragen beantwortet, der Rechtsfortbildung dient, richtungsweisende Bedeutung für die Verwaltung hat, Angelegenheiten von größerer sachlicher Tragweite oder gewichtigere öffentliche Interessen betrifft. 3Prozessrechtlich schwierig sind in der Regel Verfahren, wenn sie besondere forensische Kenntnisse oder Erfahrungen erfordern.

1.1.2 

Die Übertragung soll spätestens nach Vorliegen der Klage- oder Antragsbegründung unverzüglich erfolgen.

1.1.3 

In den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 LABV soll die Regierung, wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, für den ein bayerisches Staatsministerium fachlich zuständig ist, sich mit diesem abstimmen.

1.1.4 

1Ist aus der Sicht der Vertretungsbehörde (vgl. § 3 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 und 6 LABV) gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein Rechtsmittel veranlasst oder bestehen bei ihr Zweifel über dessen Zweckmäßigkeit, so unterrichtet sie nach Zustellung (oder sonstiger Kenntnisnahme) der betreffenden Entscheidung unverzüglich die Landesanwaltschaft Bayern und klärt gemeinsam mit dieser ab, ob und von welcher dieser Behörden (vgl. § 3 Abs. 4 LABV) ein Rechtsmittel eingelegt oder ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels gestellt und begründet werden soll. 2Dies gilt nicht in Eilfällen, wenn der mit der Abklärung verbundene Zeitaufwand die rechtzeitige Bearbeitung des Verfahrens in Frage stellen würde, sowie in den Fällen des § 3 Abs. 3 Satz 3 LABV.

1.2 Vertretung vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht (§ 3 Abs. 3 LABV)

1.2.1 

Verfügt die Ausgangsbehörde oder in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 6 LABV die Vertretungsbehörde im Einzelfall über Bedienstete mit besonderem Fachwissen, der Befähigung zum Richteramt sowie forensischen Kenntnissen und Erfahrungen, so kann sie in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht die Landesanwaltschaft Bayern ersuchen, ihr die Vertretung zu übertragen.

1.2.2 

Eine Übertragung der Vertretung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 LABV kann sich insbesondere in Fällen mit besonderen prozessrechtlichen Schwierigkeiten anbieten.

1.3 Benehmensregelung (§ 3 Abs. 7 LABV)

1Bei der Vertretung des Staates handeln die in § 3 Abs. 7 Satz 1 LABV genannten Vertretungsbehörden (vgl. § 3 Abs. 2 Sätze 3 und 6, Abs. 3 Sätze 1 bis 3 LABV) im Benehmen mit den beteiligten Verwaltungsbehörden. 2Sie folgen grundsätzlich deren im Einzelfall gegebenen Instruktionen; ausgenommen sind insoweit Widerspruchsbehörden sowie Behörden, denen die Vertretung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 6 LABV obliegt. 3Lassen sich im Rahmen der Vertretung Meinungsverschiedenheiten zwischen der Landesanwaltschaft Bayern und den beteiligten Behörden bis hin zum fachlich zuständigen Staatsministerium nicht ausräumen, legt der Generallandesanwalt den Vorgang dem Staatsministerium des Innern vor, um gemäß § 3 Abs. 7 Satz 4 LABV eine Entscheidung der Staatsregierung herbeizuführen.

1.4 Rechtsmitteleinlegung

1Für die Einlegung eines Rechtsmittels oder die Stellung eines Antrags auf Zulassung eines Rechtsmittels ist § 4 Abs. 4 AGO zu beachten. 2Hierauf weisen die in § 3 Abs. 7 Satz 1 LABV genannten Vertretungsbehörden die beteiligten Verwaltungsbehörden bei der Übermittlung einer für den Staat nachteiligen rechtsmittelfähigen Entscheidung hin.