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VollzBekLABV
Text gilt ab: 01.10.2009

2. Vertretung der Staatskasse (§ 4 LABV)

1Die Vertretung der Staatskasse ist in verwaltungsgerichtlichen Prozesskostenhilfe- und sonstigen Kostenangelegenheiten bei der Landesanwaltschaft Bayern gebündelt. 2Ist der Freistaat Bayern am Verfahren beteiligt, unterrichtet die Ausgangsbehörde im Falle der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung oder ohne Festsetzung von aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unverzüglich die Landesanwaltschaft Bayern, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Partei nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hätte (vgl. § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 3Bestehen Bedenken gegen den Kostenansatz nach § 19 GKG oder den Beschluss, mit dem die Vergütung, die Entschädigung oder der Vorschuss nach § 4 JVEG festgesetzt wurde, so teilt dies die Ausgangsbehörde der Landesanwaltschaft Bayern unverzüglich mit. 4Ist der Freistaat Bayern nicht am Verfahren beteiligt, wird den Kommunen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts empfohlen, entsprechend zu verfahren, da die Landesanwaltschaft Bayern die Staatskasse auch in diesen Fällen vertritt.