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Text gilt ab: 01.08.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2025
Fassung: 01.12.2008

III. Fach Sport als Abiturprüfungsfach

Folgende Bestimmungen gelten ergänzend zu den Vorschriften der GSO für das Fach Sport als Abiturprüfungsfach mit besonderer Fachprüfung, das die Schüler gemäß § 47 GSO in der Jahrgangsstufe 10 spätestens bis zum 15. April wählen (die Möglichkeit der Umwahl im dauerhaften Krankheits- oder Verletzungsfall regelt § 47 Abs. 5 GSO):