Förderung von Investitionen im Hinblick auf die Einführung des achtjährigen Gymnasiums hier: Kostenausgleich nach dem Konnexitätsprinzip im Zusammenhang mit dem Investitionsprogramm Zukunft Bildung und Betreuung (IZBB)
KWMBl. I 2005 S. 64
2230.1.1.1.2.4-K
Förderung von Investitionen im Hinblick auf die Einführung des achtjährigen Gymnasiums hier: Kostenausgleich nach dem Konnexitätsprinzip im Zusammenhang mit dem Investitionsprogramm Zukunft Bildung und Betreuung (IZBB)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 27. Dezember 2004 Az.: IV.4-5 O 4207.1-6.99 916
zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. Dezember 2007 (KWMBl 2008 S. 12S)
Die Bayerische Verfassung sieht seit dem 1. Januar 2004 in Art. 83 Abs. 3 das Konnexitätsprinzip zum Schutz der Kommunen vor finanziellen Mehrbelastungen vor. Überträgt der Staat den Gemeinden Aufgaben, verpflichtet er sie zur Erfüllung von Aufgaben im eigenen Wirkungskreis oder stellt er besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender oder neuer Aufgaben, hat er gem. Art. 83 Abs. 3 BV gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führt die Wahrnehmung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.
Die pädagogische Neugestaltung des Schulnachmittags im Zuge der Einführung des G 8 kann zu Investitionen für Mittagsverpflegung, vor allem für Aufenthaltsräume, führen. Der daraus den Kommunen entstehende Mehraufwand ist nach den Grundsätzen des Konnexitätsprinzips auszugleichen. Der Staat geht davon aus, dass die Aufwandsträger das Programm „Zukunft, Bildung und Betreuung“ (IZBB, die Förderung umfasst in der Regel 90 % der zuwendungsfähigen Kosten) während dessen Laufzeit in Anspruch nehmen und garantiert mit dieser Maßgabe den Vollkostenersatz.
Für die Förderung der durch die Einführung des achtjährigen Gymnasiums bedingten Investitionen nach dem IZBB und die Kostenerstattung nach dem Konnexitätsprinzip gilt:
- 1.
Grundlagen der Förderung und Erstattung
Die Förderung der Investitionen nach dem IZBB und die Ermittlung der nach dem Konnexitätsprinzip zu erstattenden Kosten erfolgen auf der Grundlage der Bekanntmachung vom 12. August 2003 (KWMBl I S. 389).
- 2.
Art der Kostenerstattung
Die aufgrund des Konnexitätsprinzips zu erstattenden Kosten für Investitionen im Rahmen der Einführung des achtjährigen Gymnasiums werden in jedem Einzelfall nach den Grundsätzen des Konnexitätsprinzips pauschaliert gewährt.
- 3.
Konnexitätsrelevante Maßnahmen
Durch die Einführung des achtjährigen Gymnasiums bedingte und damit konnexitätsrelevante Maßnahmen sind:
Schaffung und Ausstattung von:
- -
Versorgungsküchen (keine Schulküchen)
- -
Speiseräumen (keine Mensen)
- -
Aufenthaltsräumen
Die Größe der o. g. Räume orientiert sich an der Schülerzahl des Gymnasiums. Die Investitionen müssen bedarfsgerecht und angemessen sein und von der Regierung im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Planung anerkannt werden. Alle bereits bestehenden und geeigneten Räume (wie z.B. Aufenthaltsräume, Mehrzweckräume, Schülercafes, Pausenräume usw.) an der jeweiligen Schule sind in die Konzeptionierung eines Verpflegungs- und Aufenthaltsangebots einzubeziehen. Darüber hinaus sind auch die organisatorischen Maßnahmen (wie z.B. eine zeitlich versetzte Einnahme der Mittagsverpflegung) einzuplanen. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus geht davon aus, dass die Einführung des achtjährigen Gymnasiums keinen zusätzlichen Bedarf an Klassenräumen, Kursräumen und Fachräumen verursacht. Ein eventueller aus früheren Jahren stammender Raumbedarf ist nicht vom Konnexitätsprinzip erfasst. Die Möglichkeit, im Einzelfall einen derartigen Mehrbedarf nachzuweisen, bleibt davon unberührt, ebenso wie die Möglichkeit der Förderung weiterer Investitionen auf der Grundlage der KMBek vom 12. August 2003. Die Eigenaufwendungen der Maßnahmeträger betragen bei diesen IZBB-Maßnahmen mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
- 4.
Zuwendungsfähige Kosten, Mehrausgleich