Inhalt
1. Organisation des Unterrichts und der Schulen
Die Staatlichen Schulämter schaffen die personellen und organisatorischen Rahmenbedingungen, innerhalb derer die Schulen in Eigenverantwortung einen geordneten und pädagogisch wirksamen Unterrichtsbetrieb sicherstellen. Sie weisen bedarfsgerecht Personal zu und entscheiden unter Beteiligung der Schulleiter über die Klassenbildung. Bei der Lehrerstundenzuweisung berücksichtigen sie den besonderen Bedarf der Schulen und achten auf möglichst vergleichbare Lernbedingungen der Schulen im Schulaufsichtsbezirk.
Für den Vertretungsunterricht während des Schuljahres setzen die Staatlichen Schulämter Lehrkräfte ein und entscheiden bedarfsgerecht über deren Einsatzschulen.
In Abstimmung mit den Religionsgemeinschaften stellen die Staatlichen Schulämter den Religionsunterricht sicher. Sie richten schulübergreifende Klassen und Gruppen (z.B. P-Klassen, M-Klassen, Vorkurse) ein und koordinieren die Zusammenarbeit der Schulen (z.B. bei Partnerklassen).
Nach Maßgabe des Art. 43 Abs. 2 und 3 BayEUG weisen die Staatlichen Schulämter Schüler anderen Grundschulen und Mittelschulen zu. Gegebenenfalls entscheiden sie mit dem Ziel einer effizienten individuellen Förderung auch über die Überweisung von Schülern an Förderschulen.
Um eine schulfachlich sinnvolle und effiziente Schulorganisation sicherzustellen, bereiten die Staatlichen Schulämter Sprengeländerungen im Auftrag der Regierungen vor und unterstützen in Fragen des Schulraumangebotes die Schulen bei Verhandlungen mit den Sachaufwandsträgern.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben arbeiten die Staatlichen Schulämter eng mit den Regierungen und den Schulleitern zusammen. Sie führen in regelmäßigen Abständen Planungsgespräche mit Schulleitern und führen die erforderlichen Erhebungen durch.