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Text gilt ab: 01.11.2006
Fassung: 23.07.2007
§ 5
Mit dem Entgelt je Arbeitsschicht sind alle Ansprüche auf Entgelt einschließlich der Zeitzuschläge mit Ausnahme des Zeitzuschlags für Nachtarbeit nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TV-L sowie des Zeitzuschlags für Samstagsarbeit nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f TV-L abgegolten.