Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2006
Fassung: 23.07.2007
§ 3
Eingruppierung
Es werden eingereiht in die
Lohngruppe 2a
1.
Stegwarte, soweit nicht höher eingereiht
2.
Werfthelfer, soweit nicht höher eingereiht
Lohngruppe 3
1.
Matrosen, soweit nicht höher eingereiht
2.
Stegwarte nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2a
3.
Werfthelfer nach dreijähriger Bewährung als solche in der Lohngruppe 2a
Lohngruppe 3a
Stegwarte und Werfthelfer der Lohngruppe 3 Nrn. 2 und 3 nach vierjähriger Tätigkeit in der jeweiligen Fallgruppe dieser Lohngruppe
Lohngruppe 4
1.
Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden, soweit nicht höher eingereiht
2.
Arbeiter, die nach einer mindestens dreijährigen ununterbrochenen Beschäftigung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren und nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine verwaltungseigene Prüfung erfolgreich abgelegt haben und eine entsprechende Tätigkeit ausüben, soweit nicht höher eingereiht
3.
Matrosen mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
4.
Matrosen nach dreijähriger Bewährung als solche in Lohngruppe 3
Lohngruppe 4a
Matrosen nach vierjähriger Tätigkeit in Lohngruppe 4 Nr. 4
Lohngruppe 5
1.
Kassiere, soweit nicht höher eingereiht
2.
Motorenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, soweit nicht höher eingereiht
3.
Arbeiter der Lohngruppe 4 Nrn. 1 und 2 sowie Matrosen der Lohngruppe 4 Nr. 3 nach dreijähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Lohngruppe 4 Nrn. 1 bis 3
Lohngruppe 5a
Arbeiter und Matrosen der Lohngruppe 5 Nr. 3 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohngruppe und Fallgruppe
Lohngruppe 6
1.
Schiffsführer
2.
Kassiere und Motorenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren nach dreijähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Lohngruppe 5 Nrn. 1 und 2
Lohngruppe 6a
Kassiere und Motorenwärter der Lohngruppe 6 Nr. 2 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Lohngruppe und Fallgruppe
Lohngruppe 7
Schiffsführer nach dreijähriger Bewährung als solcher in Lohngruppe 6
Lohngruppe 7a
Schiffsführer der Lohngruppe 7 nach vierjähriger Tätigkeit in Lohngruppe 7