Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2006
Fassung: 23.07.2007
§ 4
Entgelt
(1) 1Das Entgelt beträgt je Arbeitsschicht das 8,02-fache des auf eine Stunde entfallenden Entgelts der Entgeltgruppe und Stufe des Beschäftigten erhöht um 53 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Stufe 6 der Entgeltgruppe 5. 2Der jeweilige Entgelttarifvertrag zum TV-L gilt entsprechend.
(2) Das Entgelt pro Schicht richtet sich grundsätzlich nach der Tätigkeit, die der Beschäftigte verrichtet; beim Wechsel der Tätigkeit innerhalb einer Schicht richtet sich das Entgelt nach der höher zu bewertenden Tätigkeit.
(3) 1Der Beschäftigte hat, soweit es der Dienst erfordert, jede ihm übertragene Arbeit zu leisten, die ihm nach seiner Befähigung, Ausbildung und körperlichen Eignung zugemutet werden kann, ohne dass der Arbeitsvertrag förmlich geändert wird. 2Dabei kann ihm sowohl eine höher als auch eine niedriger bezahlte Beschäftigung übertragen werden. 3Die als Handwerker eingestellten Beschäftigten erhalten auch während einer Verwendung als Nichthandwerker das Entgelt eines Handwerkers.
Protokollnotiz zu Absatz 1
Bei Änderung der regelmäßigen Arbeitszeit für die Beschäftigten des Freistaates Bayern sind die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung des Entgelts pro Schicht entsprechend anzupassen.