Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2006
Fassung: 23.07.2007
§ 2
Sonstige Bestimmungen
Soweit dieser Tarifvertrag keine anderweitige Regelung enthält, gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge sowie die Bestimmungen des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder).