Inhalt
(1) Aufgabe, Kompetenz und Verantwortung gehören untrennbar zusammen und liegen grundsätzlich beim Sachbearbeiter.
(2) Dies kommt insbesondere durch die Befugnis, Schreiben abschließend zu zeichnen, zum Ausdruck.
Die Zeichnungsbefugnis liegt deshalb beim Sachbearbeiter, soweit nicht generell oder im Einzelfall ein Zeichnungsvorbehalt besteht.