Inhalt
(1) Aufgabe, Kompetenz und Verantwortung gehören untrennbar zusammen und liegen grundsätzlich bei der Sachbearbeiterin oder beim Sachbearbeiter.
(2) Dies kommt insbesondere durch die Befugnis, Schreiben abschließend zu zeichnen, zum Ausdruck.
Die Zeichnungsbefugnis liegt deshalb bei der Sachbearbeiterin oder beim Sachbearbeiter, soweit nicht generell oder im Einzelfall ein Zeichnungsvorbehalt besteht.