Inhalt
(1) Die Zahl der siegelführenden Bediensteten ist möglichst klein zu halten.
Die Befugnis zum Führen des Dienstsiegels wird durch den Präsidenten des Landesamtes für Finanzen erteilt.
(2) Die Dienstsiegel sind fortlaufend zu nummerieren, listenmäßig zu erfassen und nur gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen.
Sie sind verschlossen aufzubewahren und dürfen Dritten nicht überlassen werden.
Ihr Verlust ist der Zentralabteilung sofort anzuzeigen.