Inhalt

LfFGO
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 01.08.2005
§ 24
Zeichnungsvorbehalte
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Finanzen zeichnet abschließend
a)
alle Schreiben an oberste Dienstbehörden, die über den bloßen Vollzug von Aufgaben hinausgehen
b)
Schreiben von grundsätzlicher oder politischer Bedeutung oder von erheblicher finanzieller Tragweite
c)
Schreiben an Europa-, Bundestags-, Landtagsabgeordnete oder an andere wichtige Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens
d)
Schreiben in wichtigen persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten des Landesamtes für Finanzen
e)
Urkunden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten und Schreiben an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landesamtes für Finanzen soweit das Grundverhältnis berührt ist
f)
Schreiben in Presse-, Rundfunk- und Fernsehangelegenheiten
g)
Haushaltsbeiträge und Mittelanforderungen
h)
Verträge mit erheblicher finanzieller Tragweite
i)
Schreiben, deren Zeichnung sie oder er sich allgemein oder im Einzelfall vorbehalten hat,
(2) Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter zeichnen abschließend
a)
Vorlagen an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Finanzen
b)
Vorgänge gemäß Abs. 1 soweit die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Finanzen diese im Einzelfall überträgt
(3) Zeichnungsvorbehalte für Abteilungs- und Referatsleiterinnen und Abteilungs- und Referatsleiter können von diesen generell oder im Einzelfall festgelegt werden.
Soweit eine generelle Regelung erfolgt, ist diese auf besondere Ausnahmefälle zu beschränken und eine Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesamtes für Finanzen für die Referatsleiterinnen und Referatsleiter der Zentralabteilung erforderlich, im Übrigen die Zustimmung der Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter.