Inhalt
6.
Anrechnung und Vererbbarkeit der monatlichen besonderen Zuwendung
Die monatliche besondere Zuwendung bleibt als Einkommen bei anderen Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt (§ 16 Abs. 4 StrRehaG). Sie ist außerdem unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar (§ 17a Abs. 5 StrRehaG). Damit erlischt der Anspruch bei Versterben des Berechtigten.