Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2008
Fassung: 20.06.2008
4.
Beginn der Leistungsgewährung
(1) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat (§ 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG). Für die Antragstellung reicht ein formloser Antrag aus. Wurde der formlose Antrag bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (29. August 2007) gestellt, ist die besondere Zuwendung bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bereits ab 1. September 2007 zu gewähren. Eine Antragstellung bei einer unzuständigen Behörde oder Stelle, z.B. beim Rentenversicherungsträger oder bei der Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen wird als rechtzeitig gestellt angesehen, wenn er dort bis spätestens 31. Dezember 2007 eingegangen ist. Das Eingangsdatum muss durch einen Einlaufstempel nachgewiesen werden. Maßgebend für diese Ausnahmeregelung ist die Tatsache, dass im Inkrafttretenszeitpunkt des Gesetzes vielfach die Zuständigkeit für die Durchführung des Gesetzes in einzelnen Ländern noch nicht für den Bürger klar erkennbar geregelt war. Um die für die Leistungsgewährung erforderlichen Daten zu erhalten, ist ein formeller Antrag (Anlage 1) für die Gewährung der Leistung nachzufordern.
(2) Die Leistungsgewährung kann auch bei vorliegendem Antrag auf Gewährung der besonderen Zuwendung erst ab dem folgenden Monatsersten erfolgen, in dem entweder die rechtsstaatswidrige Entscheidung aufgehoben wurde oder in dem eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG ausgestellt bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 HHG auf Ersuchen einer Behörde festgestellt wurde, ohne dass Ausschließungsgründe einschlägig sind (§ 3 Abs. 1 StrRehaG). Wird ein Antrag auf Gewährung einer besonderen monatlichen Zuwendung gestellt, ohne dass bisher eine Rehabilitierung bzw. eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG beantragt wurde, ist der jeweilige Antragsteller im Rahmen der amtlichen Betreuungspflicht unverzüglich auf das Erfordernis der vorausgehenden Rehabilitierung hinzuweisen.