Inhalt
§ 9a
Grundgebühr Schmutzwasserbeseitigung
(1) Die Grundgebühr für die Benutzung der Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung wird berechnet
- 1.
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für Grundstücke, die zu Wohnzwecken und zum Zweck der gewerblichen Beherbergung genutzt werden, nach der Zahl und der Größe der Wohneinheiten am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres; bei zum Zweck der gewerblichen Beherbergung genutzten Grundstücken gelten je drei Fremdenbetten als eine Wohneinheit zu ...m²,
- 2.
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für sonstige Grundstücke nach dem Wasserverbrauch des Vorjahres; ist der Vorjahreswasserverbrauch nicht bekannt, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen.
(2) Wird ein Grundstück verschiedenartig genutzt, so gilt Abs. 1 entsprechend für den jeweiligen Grundstücks- oder Gebäudeteil.
(3) Die Grundgebühr beträgt (Abs. 1 Nr. 1) je Wohneinheit
bis
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50m²
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……… €/Jahr
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von
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51m²
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bis
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75m²
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……… €/Jahr
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von
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76m²
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bis
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100m²
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……… €/Jahr
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von
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101m²
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bis
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150m²
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……… €/Jahr
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von
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151m²
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bis
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300m²
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……… €/Jahr
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ab
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301m²
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……… €/Jahr.
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(4) Die Grundgebühr beträgt (Abs. 1 Nr. 2) je Kubikmeter Abwassermenge im Sinn des § 10 ...€/Jahr.
Anmerkungen:
- 1.
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Wenn die Kommune sich im Rahmen der Alternative 2 „getrennte Abwassergebühren“ für die Erhebung von Grund- und Einleitungsgebühren entscheidet, sind insgesamt drei Kostenmassen für die Berechnung der jeweiligen Gebührensätze zu bilden:
Schmutzwasserbeseitigung:
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a) Vorhaltekosten: Grundgebühr
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b) Einleitungsgebühr (= Schmutzwassergebühr)
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Niederschlagswasserbeseitigung:
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c) Einleitungsgebühr (= Niederschlagswassergebühr)
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- 2.
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Zu Alternative 2 zu § 9a, Abs. 3:
Vgl. Urteil des BayVGH vom 6. Dezember 2001 Az.: 23 B 01.1017 und 1018, GK 227/2002.
Auch andere Größeneinteilungen bei den Wohneinheiten sind denkbar.