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Text gilt ab: 30.06.2008
Fassung: 20.05.2008
§ 9a

Grundgebühr Schmutzwasserbeseitigung
(1) Die Grundgebühr für die Benutzung der Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung wird berechnet
1.
für Grundstücke, die zu Wohnzwecken und zum Zweck der gewerblichen Beherbergung genutzt werden, nach der Zahl und der Größe der Wohneinheiten am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres; bei zum Zweck der gewerblichen Beherbergung genutzten Grundstücken gelten je drei Fremdenbetten als eine Wohneinheit zu ...m²,
2.
für sonstige Grundstücke nach dem Wasserverbrauch des Vorjahres; ist der Vorjahreswasserverbrauch nicht bekannt, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen.
(2) Wird ein Grundstück verschiedenartig genutzt, so gilt Abs. 1 entsprechend für den jeweiligen Grundstücks- oder Gebäudeteil.
(3) Die Grundgebühr beträgt (Abs. 1 Nr. 1) je Wohneinheit
bis
50m²
……… €/Jahr
von
51m²
bis
75m²
……… €/Jahr
von
76m²
bis
100m²
……… €/Jahr
von
101m²
bis
150m²
……… €/Jahr
von
151m²
bis
300m²
……… €/Jahr
ab
301m²
……… €/Jahr.
(4) Die Grundgebühr beträgt (Abs. 1 Nr. 2) je Kubikmeter Abwassermenge im Sinn des § 10 ...€/Jahr.

Anmerkungen:
1.
Wenn die Kommune sich im Rahmen der Alternative 2 „getrennte Abwassergebühren“ für die Erhebung von Grund- und Einleitungsgebühren entscheidet, sind insgesamt drei Kostenmassen für die Berechnung der jeweiligen Gebührensätze zu bilden:
Schmutzwasserbeseitigung:
a) Vorhaltekosten: Grundgebühr
b) Einleitungsgebühr (= Schmutzwassergebühr)
Niederschlagswasserbeseitigung:
c) Einleitungsgebühr (= Niederschlagswassergebühr)
2.
Zu Alternative 2 zu § 9a, Abs. 3:
Vgl. Urteil des BayVGH vom 6. Dezember 2001 Az.: 23 B 01.1017 und 1018, GK 227/2002.
Auch andere Größeneinteilungen bei den Wohneinheiten sind denkbar.