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Text gilt ab: 30.06.2008
Fassung: 20.05.2008
§ 10a

Niederschlagswassergebühr
(1) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den überbauten und den befestigten Flächen des Grundstücks, von denen aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.
Unteralternative 1 zu Abs. 2:
(2) Als befestigt im Sinn des Abs. 1 gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Boden nicht oder nur unwesentlich aufgenommen werden kann, d.h. insbesondere Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge.
Unteralternative 2 zu Abs. 2:
(2) Als befestigt im Sinn des Abs. 1 gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Boden nicht oder nur unwesentlich aufgenommen werden kann, d.h. insbesondere Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge.
Weicht auf mehr als 20 % der befestigten Fläche eines Grundstücks der Abflusswert erheblich ab, so kann auf Antrag der Flächenansatz für diese Flächen entsprechend folgender Tabelle mit dem Abflusswert verringert werden:
Flächentyp
Art der Befestigung
Abflusswert
Gründach (Neigung bis 15° oder ca. 25 %)
Humusiert < 10 cm Aufbau
Humusiert > 10 cm Aufbau
0,5
0,3
Straßen, Wege und Plätze (flach)
Fester Kiesbelag
Pflaster mit offenen Fugen
Lockerer Kiesbelag, Schotterrasen
Verbundsteine mit Fugen, Sickersteine
Rasengittersteine
0,6
0,5
0,3
0,25
0,15
(3) Überbaute und befestigte Flächen bleiben unberücksichtigt, wenn dort anfallendes Niederschlagswasser der öffentlichen Entwässerungsanlage ferngehalten wird und z.B. über Versickerung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer eine andere Vorflut erhält.
Wenn ein Überlauf in die öffentliche Entwässerungsanlage besteht, werden die Flächen vollständig herangezogen.
(4) Wird Niederschlagswasser von überbauten und befestigten Flächen in einer Zisterne gesammelt, fallen für diese Flächen keine Niederschlagswassergebühren an; besteht ein Überlauf von der Sammelvorrichtung an die öffentliche Entwässerungsanlage, werden pro m³ Stauraum …(25) m² Grundstücksfläche von der der Berechnung der Niederschlagswassergebühren zugrunde zu legenden Fläche abgezogen.
(5) Der Gebührenschuldner hat der Gemeinde auf Anforderung innerhalb eines Monats eine Aufstellung der für die Berechnung der Gebühr nach den Abs. 1 bis 4 maßgeblichen Flächen einzureichen.
Maßgebend sind die Verhältnisse am ersten Tag des Veranlagungszeitraums.
Änderungen der der Gebührenberechnung zugrunde liegenden Flächen hat der Gebührenschuldner auch ohne Aufforderung binnen eines Monats nach Eintritt der Änderung der Gemeinde mitzuteilen.
Sie werden im folgenden Veranlagungszeitraum (oder ab dem folgenden Monat anteilig) berücksichtigt. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(6) Kommt der Gebührenschuldner seinen Pflichten nach Abs. 5 nicht fristgerecht oder unvollständig nach, so kann die Gemeinde die maßgeblichen Flächen schätzen.
(7) Die Niederschlagswassergebühr beträgt ...€ pro m² pro Jahr.
Anmerkungen:
1.
Bei dieser Maßstabsalternative wird die Niederschlagswassergebühr für jedes Grundstück nach der überbauten und befestigten Grundstücksfläche berechnet, von der Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung gelangen kann. Die Ermittlung der heranzuziehenden Fläche kann mit unterschiedlichem Aufwand vor sich gehen. Die Methoden reichen von der vom Gebührenpflichtigen zu erlangenden Selbstauskunft über die Begehung eines jeden Grundstücks durch Mitarbeiter der Kommune bis hin zur Befliegung. Auch Kombinationen hieraus sind möglich.
Bei der Wahl des Ermittlungsverfahrens ist den Kommunen allerdings zu empfehlen, Aufwand und Kosten im Auge zu behalten, auch im Interesse der Gebührenpflichtigen.
Beim Maßstab „überbaute und befestigte Fläche“ gilt es noch zu berücksichtigen, dass der Datenpflege eine größere Rolle als beim Maßstab „Grundstücksfläche mal Gebietsabflussbeiwert“ (siehe Alternative 1 zu § 10a) zukommt:
Auf den zu veranlagenden Grundstücken errichtete Neubauten oder Neuversiegelungen verändern die Bemessungsgrundlage der Niederschlagswassergebühr.
2.
Zu Unteralternative 2 zu Abs. 2:
Falls die Kommune Anreize setzen will, den Boden möglichst gering zu versiegeln, kommt beispielsweise diese Fassung in Betracht.
Wie bereits oben unter Anmerkung 1 ausgeführt, sollte allerdings der mit dieser Fassung des Abs. 2 verbundene Aufwand an Datenermittlung und -pflege bedacht werden.
3.
Zu Abs. 3 Satz 2:
Wenn ein Überlauf an die öffentliche Entwässerungseinrichtung besteht, können die maßgeblichen Flächen auch zu einem geringeren Prozentsatz als 100 % herangezogen werden. Ein Ansatz bis zu 70 % dürfte vertretbar sein.
4.
Zu Abs. 4 Halbsatz 2:
Hinsichtlich des in Abs. 4 Halbsatz 2 genannten Grundstücksflächenbetrags bleibt es der Kommune freigestellt, diesen Wert innerhalb der Spanne von 10 m² bis 30 m² festzusetzen, sofern sich damit wirtschaftliche Zielsetzungen (Dimensionierung von Kanälen und Rückhaltebecken) sinnvoll erreichen lassen.
5.
Gebührenabstufung hinsichtlich Überwasser aus Kleinkläranlagen:
Im Fall, dass z.B. in einem Teil des Satzungsgebiets Schmutz- und Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet werden, während in einem anderen Teil des Entsorgungsgebiets lediglich Niederschlagswasser und Überlaufwasser aus Grundstückskläranlagen abgenommen werden und die Fäkalschlammentsorgung nicht Teil der Entwässerungseinrichtung ist, kommt nachstehender § 10b in Betracht.
Es wird dabei davon ausgegangen, dass keine Grundgebühren (vgl. § 9a des Musters) erhoben werden. Anderenfalls müsste eine Abstufung wohl auch bei der Grundgebühr hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung vorgenommen werden, da in den in die Grundgebühr einzubeziehenden Vorhaltekosten auch Kosten für die Reinigung des Schmutzwassers enthalten sind. Diese Leistung wird aber im Hinblick auf das Überlaufwasser aus Grundstückskläranlagen gerade nicht in Anspruch genommen.