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Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 04.11.2005
4.
Zu Abschnitt II Teil A Nr. 1.4

4.1

In dem Festsetzungsverfahren einschließlich des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens wird die Staatskasse vertreten

4.1.1

durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht (Amtsgericht), wenn die Vergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder Landgerichts festgesetzt worden ist;

4.1.2

im Übrigen durch den Bezirksrevisor bei dem Oberlandesgericht.

4.2

Der Bezirksrevisor prüft die Festsetzungen anhand der Sachakten stichprobenweise.

4.3

Der dem Bezirksrevisor vorgesetzte Präsident kann, wenn eine Verzögerung der Auszahlung nicht zu befürchten ist, unter näherer Regelung des Verfahrens bestimmen, dass durch den Bezirksrevisor einzelne Festsetzungen vor Erteilung der Auszahlungsanordnung zu prüfen sind.

4.4

Die Prüfungsbemerkungen der Rechnungsprüfungsbehörden zu Belegen über festgesetzte Vergütungen der Rechtsanwälte sind dem Bezirksrevisor zuzuleiten, der die Erledigung veranlasst. Der Bezirksrevisor überwacht die Erledigung anhand einer Liste oder aufgrund von Vermerken zu Sammelakten.