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Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 04.11.2005
I.
Die mit den Justizverwaltungen des Bundes und der Länder abgestimmten Bestimmungen über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwälte werden nach Maßgabe von Abschnitt II für den Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz in Kraft gesetzt.