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Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 04.11.2005
3.
Zu Abschnitt II Teil A Nr. 1.3

3.1

Die Auszahlungsanordnung ist im automatisierten Verfahren zu erstellen. Es gelten die hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen (vgl. Bestimmungen der EDVBK).

3.2

Wird die Auszahlungsanordnung ausnahmsweise noch im manuellen Verfahren erteilt, ist ein Vordruck nach Muster 30 EDVBK zu verwenden (vgl. Nr. 15 EDVBK).