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VfGHG
Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 10.05.1990
Art. 17
Fristen, Wiedereinsetzung
(1) 1Die Fristen werden nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechnet. 2Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
(2) 1Wer glaubhaft macht, daß er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, innerhalb derer ein Antrag zu stellen war, ist auf seinen Antrag in den vorigen Stand einzusetzen. 2Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. 3Ist das geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) 1Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses beantragt werden. 2Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag ausgeschlossen, es sei denn, daß höhere Gewalt vorliegt.
(4) 1Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beschließt nach Anhörung der Beteiligten der Verfassungsgerichtshof in der kleinen Besetzung. 2Wird die Wiedereinsetzung abgelehnt, kann binnen zwei Wochen die Entscheidung der nach Art. 3 Abs. 2 für die Hauptsache zuständigen Spruchgruppe beantragt werden. 3Diese kann über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unmittelbar entscheiden, wenn sie dabei zugleich über die Hauptsache entscheidet.
(5) Richterliche Fristen können jederzeit verlängert werden.