Inhalt

VfGHG
Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 10.05.1990
Art. 21
Berichterstatter
Der Präsident kann für jedes Verfahren aus dem Kreis der berufsrichterlichen Mitglieder der zuständigen Spruchgruppe einen Berichterstatter und, falls er es für geboten erachtet, einen Mitberichterstatter ernennen.