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BayVwSG
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 09.06.1998
Art. 9
Finanzierung
(1) Die Verwaltungsschule erhebt zur Deckung ihres Aufwands in erster Linie Lehrgangs- und Prüfungsgebühren und Unterkunfts- und Verpflegungsgebühren nach Maßgabe der Satzung.
(2) 1Der Verwaltungsrat kann jeweils für ein Haushaltsjahr für den nicht durch Gebühren gedeckten Aufwand, der 12,5 v.H. der Ausgaben der Verwaltungsschule nicht übersteigen darf, Umlagen von ihren Trägern erheben. 2Die Umlagenanteile werden auf den Freistaat Bayern und die jeweilige Gesamtheit der kreisangehörigen Gemeinden, der kreisfreien Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach dem Verhältnis der auf sie entfallenden Teilnehmer und Gebühren verteilt. 3Unter den kommunalen Gebietskörperschaften wird der sie treffende Anteil nach ihren Einwohnerzahlen aufgeteilt. 4Die Einzelheiten über die Grundsätze für die Festlegung von Umlagen regelt die Satzung.