Inhalt
Art. 1
Rechtsform, Träger
(1) Die Bayerische Verwaltungsschule (Verwaltungsschule) ist eine dienstherrnfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung.
(2) Träger der Verwaltungsschule sind der Freistaat Bayern, die Gemeinden, die Landkreise und die Bezirke.