Inhalt

BayVwSG
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 09.06.1998
Art. 3
Satzung
(1) 1Die Verwaltungsschule regelt ihre Rechtsverhältnisse durch Satzung. 2Die Satzung muß neben den in diesem Gesetz besonders genannten Inhalten Bestimmungen enthalten über den Sitz, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Schule, die Aufgaben ihrer Organe und die Rechte und Pflichten ihrer Träger.
(2) 1Die Satzung und ihre Änderungen werden vom Verwaltungsrat beschlossen. 2Sie sind der Aufsichtsbehörde spätestens vier Wochen, in Eilfällen spätestens eine Woche vor ihrer Veröffentlichung vorzulegen, werden vom vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrats ausgefertigt und im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.