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BayVwSG
Text gilt ab: 01.08.2020
Fassung: 09.06.1998
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Gesetz über die Bayerische Verwaltungsschule
(Bayerisches Verwaltungsschulgesetz – BayVwSG)
Vom 9. Juni 1998
(GVBl. S. 290)
BayRS 2038-1-1-I

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Verwaltungsschulgesetz (BayVwSG) vom 9. Juni 1998 (GVBl. S. 290, BayRS 2038-1-1-I), das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:
Art. 1
Rechtsform, Träger
(1) Die Bayerische Verwaltungsschule (Verwaltungsschule) ist eine dienstherrnfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung.
(2) Träger der Verwaltungsschule sind der Freistaat Bayern, die Gemeinden, die Landkreise und die Bezirke.
Art. 2
Aufgaben
(1) 1Die Verwaltungsschule bildet Beamte für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene und Arbeitnehmer für den Einsatz in der Verwaltung ihrer Träger und von juristischen Personen und sonstigen Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts, an denen ihre Träger beteiligt sind, aus. 2Sie kann Beamte und sonstige Bedienstete ihrer Träger und der weiteren in Satz 1 genannten Organisationen fortbilden und entsprechend Art. 20 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) Maßnahmen der modularen Qualifizierung durchführen. 3Sie kann auch Personal im technischen Umweltschutz aus- und fortbilden. 4Das Nähere regelt die Satzung. 5Die Satzung kann vorsehen, daß die Verwaltungsschule auf Antrag von Organisationen, die nicht Träger der Verwaltungsschule sind, deren Personal aus- und fortbildet. 6Die Übertragung weiterer Aufgaben auf die Verwaltungsschule nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
(2) Die Verwaltungsschule kann ihre Aufgaben auch zusammen mit anderen Einrichtungen erfüllen.
(3) 1Die Verwaltungsschule kann durch Satzung Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erlassen. 2Andere Rechtsvorschriften, die zum Erlaß von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ermächtigen, bleiben unberührt.
Art. 3
Satzung
(1) 1Die Verwaltungsschule regelt ihre Rechtsverhältnisse durch Satzung. 2Die Satzung muß neben den in diesem Gesetz besonders genannten Inhalten Bestimmungen enthalten über den Sitz, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Schule, die Aufgaben ihrer Organe und die Rechte und Pflichten ihrer Träger.
(2) 1Die Satzung und ihre Änderungen werden vom Verwaltungsrat beschlossen. 2Sie sind der Aufsichtsbehörde spätestens vier Wochen, in Eilfällen spätestens eine Woche vor ihrer Veröffentlichung vorzulegen, werden vom vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrats ausgefertigt und im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.
Art. 4
Organe
Organe der Verwaltungsschule sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
Art. 5
Verwaltungsrat
(1) 1Der Verwaltungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Verwaltungsschule grundsätzliche Bedeutung haben oder erhebliche Verpflichtungen erwarten lassen. 2Er überwacht die Geschäftsführung der Schule durch den Vorstand; insoweit nimmt der Vorstand an der Beratung und Abstimmung nicht teil. 3Der Verwaltungsrat kann einzelne seiner Aufgaben ganz oder teilweise auf den Vorstand übertragen. 4Näheres bestimmt die Satzung, die auch Regelungen darüber enthalten kann, in welchem Umfang einzelne Geschäfte der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen.
(2) 1Die Träger der Verwaltungsschule haben das Recht, sich mit Anträgen unmittelbar an den Verwaltungsrat zu wenden. 2Das Nähere regelt die Satzung.
(3) 1Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
1.
zwei vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zu benennenden Beamten,
2.
drei vom Bayerischen Gemeindetag zu benennenden Mitgliedern,
3.
drei vom Bayerischen Städtetag zu benennenden Mitgliedern,
4.
zwei vom Bayerischen Landkreistag zu benennenden Mitgliedern,
5.
einem vom Verband der bayerischen Bezirke zu benennenden Mitglied,
6.
dem Vorstand der Verwaltungsschule.
2Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. 3Die benannten Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(4) 1Die Amtsdauer der benannten Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter beträgt sechs Jahre. 2Eine wiederholte Benennung ist zulässig. 3Die Amtsdauer endet vorzeitig mit der Niederlegung des Amts aus wichtigem Grund. 4Sie endet auch mit dem Ausscheiden aus der Funktion, auf Grund derer ein Mitglied oder ein Stellvertreter für den Verwaltungsrat benannt wurde; das Mitglied oder der Stellvertreter übt sein Amt bis zur Benennung des Nachfolgers weiter aus.
(5) 1Näheres über die Beschlußfähigkeit des Verwaltungsrats bestimmt die Satzung. 2Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen und über den Geschäftsgang enthalten muß.
Art. 6
Vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrats
1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats und dessen Stellvertreter. 2Näheres über die Wahl, die Rechtsstellung und die Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds und des Stellvertreters regelt die Satzung.
Art. 7
Vorstand
(1) 1Der Vorstand (Leiter der Verwaltungsschule) leitet die Geschäftsstelle, erledigt die laufenden Angelegenheiten und führt die ihm vom Verwaltungsrat oder dessen vorsitzenden Mitglied übertragenen Aufgaben aus. 2Er bereitet die Beratungsgegenstände des Verwaltungsrats vor und vollzieht dessen Beschlüsse.
(2) 1Der Vorstand ist dem Verwaltungsrat für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich und hat ihn fortlaufend darüber zu unterrichten. 2Der Vorstand ist an Weisungen des Verwaltungsrats gebunden.
(3) 1Der Verwaltungsrat bestellt als Vorstand eine Person, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, qualifiziert ist. 2Der Verwaltungsrat bestellt im Einvernehmen mit dem Vorstand einen Bediensteten der Verwaltungsschule zum Stellvertreter des Vorstands.
Art. 8
Lehrende
1Die Lehraufgaben der Verwaltungsschule werden durch hauptamtliche Lehrkräfte oder durch Lehrbeauftragte erfüllt. 2Die Lehrenden müssen die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzen. 3Die Vorschriften des Beamtenrechts, insbesondere des Laufbahnrechts, bleiben unberührt. 4Die Höhe der Vergütung für die Lehrbeauftragten muß angemessen sein und wird duch den Verwaltungsrat festgelegt.
Art. 9
Finanzierung
(1) Die Verwaltungsschule erhebt zur Deckung ihres Aufwands in erster Linie Lehrgangs- und Prüfungsgebühren und Unterkunfts- und Verpflegungsgebühren nach Maßgabe der Satzung.
(2) 1Der Verwaltungsrat kann jeweils für ein Haushaltsjahr für den nicht durch Gebühren gedeckten Aufwand, der 12,5 v.H. der Ausgaben der Verwaltungsschule nicht übersteigen darf, Umlagen von ihren Trägern erheben. 2Die Umlagenanteile werden auf den Freistaat Bayern und die jeweilige Gesamtheit der kreisangehörigen Gemeinden, der kreisfreien Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach dem Verhältnis der auf sie entfallenden Teilnehmer und Gebühren verteilt. 3Unter den kommunalen Gebietskörperschaften wird der sie treffende Anteil nach ihren Einwohnerzahlen aufgeteilt. 4Die Einzelheiten über die Grundsätze für die Festlegung von Umlagen regelt die Satzung.
Art. 10
Wirtschaftsführung
(1) Für die Wirtschaftsführung gelten der Dritte Teil und Art. 117a der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und die dazu gemäß Art. 120 GO erlassenen Ausführungsvorschriften entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt:
1.
der Verwaltungsrat beschließt in nichtöffentlicher Sitzung;
2.
der Haushaltsplan wird nicht öffentlich aufgelegt; die Haushaltssatzung wird im Bayerischen Staatsanzeiger bekanntgemacht;
3.
Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans und der Vermögensnachweis können von für Gemeinden verbindlich erklärten Regelungen und Mustern abweichen;
4.
die Vorschriften über die örtliche Rechnungsprüfung sind nicht anzuwenden.
(3) Soweit es Organisation und Aufgaben der Verwaltungsschule erfordern, kann die Aufsichtsbehörde weitere Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.
(4) 1Überörtliches Prüfungsorgan ist der Bayerische Kommunale Prüfungsverband. 2Die Prüfungsberichte sind dem Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Art. 11
Aufsicht
1Die Verwaltungsschule unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. 2Die Vorschriften über die Rechtsaufsicht über Gemeinden finden entsprechende Anwendung.
Art. 12
(aufgehoben)
Art. 13
(aufgehoben)
Art. 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
München, den 9. Juni 1998
Der Bayerische Ministerpräsident
In Vertretung
Hans Zehetmair
Stellvertreter des Ministerpräsidenten
und
Staatsminister für Unterricht, Kultus,
Wissenschaft und Kunst