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Verordnung über die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern (Vertretungsverordnung – VertrV) Vom 26. Oktober 2021 (GVBl. S. 610) BayRS 600-1-F (§§ 1–12)
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Teil 1 Anwendungsbereich (§ 1)
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Teil 2 Allgemeine Vertretungsbehörden (§§ 2–10)
§ 2 Sachliche Zuständigkeit im Allgemeinen
§ 3 Örtliche Zuständigkeit, Ausgangsbehörde
§ 4 Verfahren kostenrechtlicher Art
§ 5 Vertretung in besonderen Fällen aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz
§ 6 Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
§ 7 Beteiligung als Drittschuldner
§ 8 Beteiligung als Vertreter des Drittschuldners
§ 9 Verfahren vor Schiedsgerichten
§ 10 Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union
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Teil 3 Übertragung und Übernahme der Vertretung (§ 11)
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Teil 4 Schlussbestimmungen (§ 12)
[Schlussformel]
Inhalt
VertrV
Text gilt ab: 01.12.2021
Fassung: 26.10.2021
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Teil 2 Allgemeine Vertretungsbehörden
§ 2 Sachliche Zuständigkeit im Allgemeinen
§ 3 Örtliche Zuständigkeit, Ausgangsbehörde
§ 4 Verfahren kostenrechtlicher Art
§ 5 Vertretung in besonderen Fällen aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz
§ 6 Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
§ 7 Beteiligung als Drittschuldner
§ 8 Beteiligung als Vertreter des Drittschuldners
§ 9 Verfahren vor Schiedsgerichten
§ 10 Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union