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VertrV
Text gilt ab: 01.12.2021
Fassung: 26.10.2021
§ 9
Verfahren vor Schiedsgerichten
In Verfahren vor Schiedsgerichten wird der Freistaat Bayern durch die Behörde vertreten, die zur gerichtlichen Vertretung berufen wäre, wenn eine schiedsgerichtliche Zuständigkeit nicht gegeben wäre.