Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 15.12.1998
Art. 54
1Die Staatsregierung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Abstimmenden. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten. 3Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. 4Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten.