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Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992) BayRS 100-1-I (Art. 1–188)
[Präambel]
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Erster Hauptteil Aufbau und Aufgaben des Staates (Art. 1–97)
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1. Abschnitt Die Grundlagen des Bayerischen Staates (Art. 1–12)
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2. Abschnitt Der Landtag (Art. 13–33a)
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3. Abschnitt Der Senat (Art. 34–42)
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4. Abschnitt Die Staatsregierung (Art. 43–59)
Art. 43
Art. 44
Art. 45
Art. 46
Art. 47
Art. 48
Art. 49
Art. 50
Art. 51
Art. 52
Art. 53
Art. 54
Art. 55
Art. 56
Art. 57
Art. 58
Art. 59
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5. Abschnitt Der Verfassungsgerichtshof (Art. 60–69)
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6. Abschnitt Die Gesetzgebung (Art. 70–76)
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7. Abschnitt Die Verwaltung (Art. 77–83)
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8. Abschnitt Die Rechtspflege (Art. 84–93)
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9. Abschnitt Die Beamten (Art. 94–97)
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Zweiter Hauptteil Grundrechte und Grundpflichten (Art. 98–123)
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Dritter Hauptteil Das Gemeinschaftsleben (Art. 124–150)
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Vierter Hauptteil Wirtschaft und Arbeit (Art. 151–177)
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Schluß- und Übergangsbestimmungen (Art. 178–188)
Inhalt
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 15.12.1998
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Art. 53
1
Die Staatsregierung gibt sich eine Geschäftsordnung.
2
In dieser wird die Zuweisung der Geschäfte an die einzelnen Geschäftsbereiche geregelt.
3
Jede Aufgabe der Staatsverwaltung ist einem Geschäftsbereich zuzuteilen.