- 1.
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Die Staatsregierung berücksichtigt für die Unterrichtung nach den tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auch Erkenntnisse aus nicht vom Bundesrat umgedruckten Dokumenten der Europäischen Union und der Bundesregierung.
- 2.
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Die Pflicht der Staatsregierung zur Unterrichtung des Landtags kann auch durch das federführende Staatsministerium erfüllt werden.
- 3.
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Die Unterrichtung erfolgt in der Regel schriftlich oder in elektronischer Form.
- 4.
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Die Unterrichtung gemäß Art. 2 Abs. 2 bis 4 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes (PBG) erfolgt in der Regel durch einen einheitlichen Berichtsbogen.
- 5.
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1Weicht die Staatsregierung von einer Stellungnahme des Landtags nach Art. 5 Abs. 2 oder 3 PBG ab, so teilt sie die maßgeblichen Gründe nach der Sitzung des Bundesrats mit.
2Nach Möglichkeit unterrichtet die Staatsregierung schon vor der Sitzung über ein beabsichtigtes abweichendes Stimmverhalten.