Inhalt

VerPBG
Text gilt ab: 19.10.2016
Fassung: 03.09.2003
X.
Anwendung und Auslegung der Vereinbarung
1.
Landtag und Staatsregierung werden diese Vereinbarung im Geist interorganfreundlichen Verhaltens anwenden und auslegen.
2.
Dabei wird die Staatsregierung das Interesse des Landtags einbeziehen,
a)
nach einer Unterrichtung auch von maßgeblichen Änderungen gegenüber dem übermittelten Sachstand zu erfahren; dies gilt sinngemäß, wenn die abschließende Entscheidung der Staatsregierung wesentlich von einer zuvor mitgeteilten eigenen Position oder einem Beschluss des Landtags zu dieser Unterrichtung abweicht;
b)
auch dann eine Information zu erhalten, wenn Gegenstände von erheblicher landespolitischer Bedeutung über die vereinbarten Fallgruppen hinaus Belange des Landtags wesentlich berühren.
3.
Der Landtag wird bei Auslegung der Vereinbarung einbeziehen,
a)
dass die Staatsregierung hinsichtlich Art, Zeitpunkt und Inhalt der Unterrichtung die jeweiligen tatsächlichen und verfahrensökonomischen Möglichkeiten berücksichtigen muss; dies schließt ein, dass grundsätzlich alle Mitglieder der Staatsregierung Gelegenheit haben müssen, vor einer Mitteilung an den Landtag über den Unterrichtungsgegenstand informiert zu werden;
b)
dass die Staatsregierung auch unabhängig vom Vorliegen einer Stellungnahme beschließen kann, wenn besondere Eilbedürftigkeit besteht; dies gilt auch und im Besonderen in Angelegenheiten der Europäischen Union. Die Gründe für die besondere Eilbedürftigkeit sind innerhalb von vier Wochen darzulegen.
4.
Soweit in dieser Vereinbarung festgelegt ist, dass die Staatsregierung eine Stellungnahme des Landtags berücksichtigt, bedeutet dies keine rechtliche Bindung der Staatsregierung, wohl aber deren Verpflichtung, der Stellungnahme des Landtags in ihrer Meinungsbildung besonderes Gewicht beizumessen.
5.
1Fragen oder Vorhalte von Mitgliedern des Landtags bezüglich der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung werden auf Antrag einer Fraktion im Ältestenrat beraten. 2Sie sollen anschließend – falls erforderlich – im Einvernehmen zwischen Landtag und Staatsregierung geklärt werden.
6.
Landtag und Staatsregierung sind sich darin einig, die Möglichkeiten der modernen Informations- und Kommunikationstechnik zu nutzen.
7.
1Landtag und Staatsregierung werden ab der 15. Legislaturperiode jeweils in der Mitte einer Legislaturperiode prüfen, ob auf Grund der konkreten Erfahrungen eine Veränderung dieser Vereinbarung angezeigt scheint. 2Unberührt bleibt eine gemeinsame Überprüfung bei entsprechendem Anlass.