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Vereinbarung zwischen Landtag und Staatsregierung über die Beteiligung des Landtags durch die Staatsregierung (Vereinbarung zum Parlamentsbeteiligungsgesetz – VerPBG) Vom 3./4. September 2003 (GVBl S. 670) BayRS 1100-6-1-S
I. Vorhaben der Landesgesetzgebung
II. Beabsichtigte Rechtsverordnungen, die der Zustimmung des Landtags bedürfen
III. Beabsichtigte Staatsverträge
IV. Beabsichtigte Verwaltungsabkommen
V. Angelegenheiten der Landesplanung
VI. Bundesratsangelegenheiten
VII. Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, den Regionen, anderen Staaten und zwischenstaatlichen Einrichtungen
VIII. Angelegenheiten der Europäischen Union
IX. Informations- und Kommunikationstechnik
X. Anwendung und Auslegung der Vereinbarung
XI. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
[Schlussformel]
Inhalt
VerPBG
Text gilt ab: 19.10.2016
Fassung: 03.09.2003
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VII.
Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, den Regionen, anderen Staaten und zwischenstaatlichen Einrichtungen
1.
1
Das federführende Staatsministerium unterrichtet den Landtag schriftlich über die wesentlichen Ergebnisse der Fachministerkonferenzen, soweit sie zur Veröffentlichung freigegeben und für den Freistaat Bayern von erheblicher landespolitischer Bedeutung sind.
2
Gleiches gilt für die Staatskanzlei im Hinblick auf die Ergebnisse der Ministerpräsidentenkonferenzen.
2.
Unabhängig von Nr. 1 wird die Staatsregierung den Landtag auch über sonstige Ereignisse im Rahmen der unter diesen Abschnitt fallenden Zusammenarbeit informieren, die für den Freistaat Bayern von erheblicher landespolitischer Bedeutung sind.