Inhalt

VerPBG
Text gilt ab: 19.10.2016
Fassung: 03.09.2003
VI.
Bundesratsangelegenheiten
1.
1Das federführende Staatsministerium unterrichtet den Landtag unverzüglich, wenn beim Bundesrat Gesetzesinitiativen eingegangen sind,
a)
mit denen im Weg einer Verfassungsänderung Kompetenzen der Länder auf den Bund oder Kompetenzen des Bundes auf die Länder verlagert werden sollen oder
b)
die unbeschadet von a) für den Freistaat Bayern von erheblicher landespolitischer einschließlich finanzieller Bedeutung sind.
2Dies gilt entsprechend, wenn Entschließungsanträge oder andere Initiativen von vergleichbarer politischer Bedeutung beim Bundesrat eingegangen sind.
2.
1Soweit die Staatsregierung entsprechende Gesetzesinitiativen, Verordnungsanträge oder Entschließungsanträge im Bundesrat einbringt, leitet die Staatskanzlei dem Landtag den Text der Initiative spätestens gleichzeitig mit der Übermittlung an den Bundesrat zu. 2Die Fristen des § 23 der Geschäftsordnung des Bundesrates sind zu berücksichtigen.
3.
Erfolgt eine Stellungnahme des Landtags durch die Vollversammlung oder in eilbedürftigen Angelegenheiten eine vorläufige Stellungnahme des federführenden Ausschusses, so wird die Staatsregierung diese bei ihrer Entscheidung über ihr Abstimmungsverhalten im Bundesrat berücksichtigen.
4.
Das federführende Staatsministerium unterrichtet den Landtag über Erlass, Änderung und Aufhebung sowie den Inhalt von Ermächtigungen im Sinn des Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes.
5.
1Will das federführende Staatsministerium von einer Ermächtigung im Sinn des Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes durch Erlass eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung Gebrauch machen, so teilt es dies dem Landtag umgehend mit. 2Wenn dabei die Grundzüge der beabsichtigten Regelung noch nicht hinreichend benannt werden können, erfolgt hierüber so bald wie möglich eine weitere Benachrichtigung des Landtags.