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Vereinbarung zwischen Landtag und Staatsregierung über die Beteiligung des Landtags durch die Staatsregierung (Vereinbarung zum Parlamentsbeteiligungsgesetz – VerPBG) Vom 3./4. September 2003 (GVBl S. 670) BayRS 1100-6-1-S
I. Vorhaben der Landesgesetzgebung
II. Beabsichtigte Rechtsverordnungen, die der Zustimmung des Landtags bedürfen
III. Beabsichtigte Staatsverträge
IV. Beabsichtigte Verwaltungsabkommen
V. Angelegenheiten der Landesplanung
VI. Bundesratsangelegenheiten
VII. Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, den Regionen, anderen Staaten und zwischenstaatlichen Einrichtungen
VIII. Angelegenheiten der Europäischen Union
IX. Informations- und Kommunikationstechnik
X. Anwendung und Auslegung der Vereinbarung
XI. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
[Schlussformel]
Inhalt
VerPBG
Text gilt ab: 19.10.2016
Fassung: 03.09.2003
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I.
Vorhaben der Landesgesetzgebung
1.
Das federführende Staatsministerium unterrichtet den Landtag über Gesetzentwürfe der Staatsregierung, sobald sie den kommunalen Spitzenverbänden, sonstigen Verbänden, Organisationen oder Körperschaften nach Abschluss des Ressortanhörungsverfahrens zur Anhörung zugeleitet werden.
2.
Der Landtag sichert zu, dass die zur Verfügung gestellten Gesetzentwürfe nicht zum Gegenstand von Initiativen aus der Mitte des Landtags oder von Beratungen im Parlament gemacht werden.