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VerPBG
Text gilt ab: 19.10.2016
Fassung: 03.09.2003
IV.
Beabsichtigte Verwaltungsabkommen
Die für Staatsverträge vereinbarten Regelungen aus Abschnitt III gelten sinngemäß für Verwaltungsabkommen, die von erheblicher landespolitischer Bedeutung sind oder im Landeshaushalt zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen von jeweils über eine Million Euro führen würden.