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Vereinbarung zwischen Landtag und Staatsregierung über die Beteiligung des Landtags durch die Staatsregierung (Vereinbarung zum Parlamentsbeteiligungsgesetz – VerPBG) Vom 3./4. September 2003 (GVBl S. 670) BayRS 1100-6-1-S
I. Vorhaben der Landesgesetzgebung
II. Beabsichtigte Rechtsverordnungen, die der Zustimmung des Landtags bedürfen
III. Beabsichtigte Staatsverträge
IV. Beabsichtigte Verwaltungsabkommen
V. Angelegenheiten der Landesplanung
VI. Bundesratsangelegenheiten
VII. Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, den Regionen, anderen Staaten und zwischenstaatlichen Einrichtungen
VIII. Angelegenheiten der Europäischen Union
IX. Informations- und Kommunikationstechnik
X. Anwendung und Auslegung der Vereinbarung
XI. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
[Schlussformel]
Inhalt
VerPBG
Text gilt ab: 19.10.2016
Fassung: 03.09.2003
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XI.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
1.
Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 15. September 2003 in Kraft.
2.
Mit Ablauf des 14. September 2003 treten außer Kraft:
–
der Schriftwechsel zwischen dem Bayerischen Ministerpräsidenten und dem Präsidenten des Bayerischen Landtags von 1971 (LT-Drs. 7/391) über die Unterrichtung des Landtags bzw. seiner Abgeordneten von Referenten- oder Ressortentwürfen,
–
das Schreiben des Bayerischen Ministerpräsidenten an den Präsidenten des Bayerischen Landtags vom 30. März 1979 betreffend die Verbesserung der Information des Landtags über die Vorbereitung von Staatsverträgen, Verwaltungsabkommen und die Ergebnisse von Fachministerkonferenzen und grenzüberschreitenden Gremien.