Inhalt

RZÖPNV
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023
Fassung: 06.12.2017
29.
Bewirtschaftung der Mittel
1Das IM weist den Regierungen die Mittel zur Bewirtschaftung zu. 2Die Regierung leitet dem IM (Sachgebiet-IIE2@stmi.bayern.de) und dem Bayerischen Obersten Rechnungshof (poststelle@orh.bayern.de) bis zum 15. Januar des Folgejahres eine Übersicht über die Mittelverwendung im abgelaufenen Haushaltsjahr zu. 3Dabei sind Rückflüsse mit Begründung in geeigneter Form darzustellen.