Inhalt

RZÖPNV
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023
Fassung: 06.12.2017
28.
Zuwendungsbescheid

28.1

Nach Zuweisung der Haushaltsmittel erteilt die Regierung den Zuwendungsbescheid.

28.2

1Der Zuwendungsempfänger ist im Zuwendungsbescheid dazu zu verpflichten, die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften mit Ausnahme der Nrn. 1.2, 1.3, 2.3 Satz 3, Nrn. 3.3.1, 3.3.2, 5.1, 6 und 7 anzuwenden. 2Diese Ausnahmen gelten nicht, wenn die ÖPNV-Zuweisungen ergänzend zu einer Infrastrukturförderung nach Teil 2 gewährt werden.

28.3

In den Zuwendungsbescheid können zusätzliche Auflagen aufgenommen werden, die geeignet sind, die öffentliche Verkehrsbedienung zu verbessern.

28.4

Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Auszahlung der Mittel bis zum 30. November eines jeden Jahres bei der zuständigen Regierung zu beantragen ist.

28.5

1Der Bewilligungszeitraum endet mit Ablauf des Haushaltsjahres. 2Die Regierung kann den Bescheid ganz oder teilweise widerrufen, falls die bewilligten Mittel im laufenden Haushaltsjahr nicht oder nicht vollständig zweckentsprechend verwendet werden können.