Inhalt
23.
Nachweis der Verwendung
1Der Vorhabensträger hat die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen. 2Hierzu ist der Regierung – sofern sich das Vorhaben über mehrere Haushaltsjahre erstreckt – ein Zwischennachweis und nach Beendigung der Maßnahme ein Verwendungsnachweis oder – sofern im Zuwendungsbescheid zugelassen – eine Verwendungsbestätigung vorzulegen sowie auf Anforderung ein entsprechender Einzelnachweis zu übersenden.