Inhalt
22.
Auszahlung der Mittel
1Die Regierung veranlasst die Auszahlung der bewilligten Mittel entsprechend den tatsächlich angefallenen zuwendungsfähigen Kosten. 2Der Vorhabensträger hat hierzu einen Antrag entsprechend Muster 3 zu Art. 44 BayHO vorzulegen.