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RZÖPNV
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2023
Fassung: 06.12.2017
22.
Auszahlung der Mittel
1Die Regierung veranlasst die Auszahlung der bewilligten Mittel entsprechend den tatsächlich angefallenen zuwendungsfähigen Kosten. 2Der Vorhabensträger hat hierzu einen Antrag entsprechend Muster 3 zu Art. 44 BayHO vorzulegen.